Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn Sie über ein kleines Einkommen verfügen und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nur knapp decken können.
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens 297,00 EUR monatlich je Kind. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr Bedarf als Eltern, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen.
Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen.
Den Kinderzuschlag können Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular beantragen. In diesem Fall müssen Sie den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse senden.
Weiter haben Sie die Möglichkeit, den Antrag auch online auszufüllen. In diesem Fall können Sie die Nachweise direkt hochladen; die Daten werden dann direkt an die Familienkasse übermittelt.
Für eine elektronische Antragstellung mit einem elektronischen Identitätsnachweis:
Für eine analoge Antragstellung:
Wenn Sie keine elektronische Antragstellung in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich alternativ den online ausgefüllten Antrag zur Unterschrift zusenden lassen oder sich den Antrag selbst ausdrucken. In diesem Fall müssen Sie bitte den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständigen Familienkasse senden.
Sie können über die Internetseite der Familienkasse wichtige Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitteilen.
Änderungen elektronisch mitteilen:
Änderungen analog mitteilen:
Wenn Sie Änderungen nicht elektronisch mitteilen möchten, können Sie sich die online ausgefüllte Veränderungsmitteilung zusenden lassen oder sich den Vordruck selbst ausdrucken. Bitte senden Sie diese unterschrieben per Post an Ihre zuständige Familienkasse.
keine
keine
Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.
Wenn Sie den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
Bundeskindergeldgesetz (BKGG):
23.07.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
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