Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. In dem Genehmigungsverfahren sind sämtliche Umweltauswirkungen der Anlage zu berücksichtigen und zu bewerten.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass sich die aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die von Ihnen vorgelegten Antragsunterlagen eine vollständige und abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ermöglichen.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden, das heißt
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen, zum Beispiel bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen:
Die Abteilungen fünf, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung neun, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Genehmigungsantrag bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der anzuzeigenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Betiebsgeländes maßgeblich.
Sie haben vor der Errichtung und Beginn des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.
Die Beantragung hat grundsätzlich unter Verwendung der Formblätter zum Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung zu erfolgen. Die Formblätter, sowie weitere Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden - Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.
Ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Fristen, bei Neuanlagen von sieben Monaten in einem förmlichen und drei Monaten in einem vereinfachten Verfahren. Die Fristen können um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Die Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten oder im förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt über den gleichen Onlineantrag. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.
Auch die wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf einer Genehmigung und kann über den gleichen Onlineantrag beantragt werden.
Verwenden Sie bei einer elektronischen Antragstellung über das Serviceportal Baden-Württemberg für die Nachreichung von Antragsunterlagen den Online-Prozess "Unterlagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachreichen".
Widerspruch oder Klage
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
11.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg
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