Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist ab dem 1.1.2026 die Gaststättenbehörde.
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Straußwirtschaft betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Weitergehende Informationen finden Sie in einem Factsheet des Wirtschaftsministeriums.
kein
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
04.03.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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