Bildungszeit ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, zur beruflichen Weiterbildung oder zur politischen Weiterbildung.
Bildungsmaßnahmen, für die Beschäftigte Anspruch auf Bildungszeit haben, dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Einrichtungen tragen die Verantwortung dafür, dass die Bildungsmaßnahmen den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg entsprechen.
Eine Maßnahmenanerkennung wie in anderen Bundesländern findet nicht statt.
Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichem Bereich befähigen zur Anleitung, Lehre oder Organisation in folgenden Bereichen:
Die Beschränkung auf Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation gilt nicht für die Qualifizierung für die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen und die Qualifizierung für öffentliche Ehrenämter.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind, dass die Bildungseinrichtung
- Einsatz qualifizierten Personals sowohl im Leitungsbereich als auch im fachlichen Bereich,
- angemessene räumliche und sachliche Ausstattung zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
- transparente Darstellung des Bildungsangebotes, einschließlich einer Darstellung der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung einzelner, exemplarischer Qualifizierungsmaßnahmen und
- Ausstellung von aussagekräftigen Teilnahmenachweise oder Abschlusszertifikate.
Informationen dazu, wie Sie die Anerkennungsvoraussetzungen belegen können, finden Sie im Antragsformular.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe
Sie müssen die Anerkennung beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragen. Nutzen Sie das Antragsformular.
Eine Anerkennung der zuständigen Stelle ist befristet auf drei Jahre. Die Anerkennung kann um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.
Eine Anerkennung kann auch widerrufen werden. Das ist möglich, wenn
Stellen Sie den Antrag bis zum 31. August, um in die Liste der anerkannten Bildungseinrichtungen aufgenommen zu werden.
Nachweise, die die Voraussetzungen belegen.
EUR 280,00
Internetseiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe
keine
keine
02.08.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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