Leistungen

Vollstreckungsbescheid beantragen

Hat Ihr Gegner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Dies gilt auch, wenn Ihr Gegner gegen den Mahnbescheid teilweise Widerspruch eingelegt hat. Der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht berücksichtigt.

Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine eventuell später erfolgende Zwangsvollstreckung.


Voraussetzungen

  • Der Mahnbescheid wurde Ihrem Gegner zugestellt.
  • Ihr Gegner hat gegen den Mahnbescheid keinen oder teilweisen Widerspruch eingelegt.
  • Die Schuld ist noch nicht bezahlt.

Zuständige Stelle

das Amtsgericht Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Verfahrensablauf

Sie müssen den Vollstreckungsbescheid schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner.

Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Fristen eingehalten haben. Ist dies der Fall, stellt sie den Vollstreckungsbescheid Ihrem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.

Fristen

Ihren Antrag können Sie frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner stellen.

Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides muss er bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

wenn Ihr Gegner nach Erlass des Mahnbescheids seine Schuld nicht bezahlt hat: keine

Hinweise

Tipp: Bewahren Sie den Vollstreckungsbescheid auf. Für die Zwangsvollstreckung ist nicht das Mahngericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. Es benötigt für alle Handlungen das Original des Vollstreckungsbescheids. Eine Kopie reicht nicht aus.

Rechtsbehelf

Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids können Sie mit der sofortigen Beschwerde beziehungsweise bei einer Entscheidung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der Erinnerung anfechten.

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • § 699 Vollstreckungsbescheid

Freigabevermerk

28.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg


Quelle: Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)
 
 
 
 
 
 

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