Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion
Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben. Das können Sie über den Onlinedienst "goAML" tun.
Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren. Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.
Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.
Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.
Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen. Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren. Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen. Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.
schnellst möglich
Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben
keine
Merkblatt zur Verdachtsmeldung
§§ 43 bis 49 Geldwäschegesetz (GwG) (Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat dessen ausführliche Fassung am 09.05.2019 freigegeben.
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