Das Land unterstützt Sprachfördermaßnahmen im Form von schulbegleitenden Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL). Gefördert werden außerschulische und außerunterrichtliche Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zusätzlicher Förderung, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund. Im Fokus der Förderung stehen die Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 und 6 (abgesehen vom Gymnasium), der Vorbereitungskurse und -klassen sowie Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter aus dem Ausland zugezogen sind (sogenannte Seiteneinsteigerinnen bzw. Seiteneinsteiger). Die Maßnahmen sollen die Integration in das deutsche Schulsystem stärken.
die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)
Für einen kommunalen oder freien Träger beziehungsweise als eine natürliche Person müssen Sie die Förderung bei der der zuständigen Stelle beantragen. Nutzen Sie das bei der L-Bank zum Download bereit gestellte Formular mit Anlagen.
Sie erhalten über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung einen Bescheid von der L-Bank.
Die L-Bank zahlt die Zuwendungen frühestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums aus. Bei einer nachträglichen Gruppenbildung zahlt die L-Bank die Zuwendungen frühestens zum 1. Mai des Bewilligungszeitraums in den Fällen aus.
Zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuwendung müssen Sie der L-Bank innerhalb der geltenden Frist einen Verwendungsnachweis vorlegen. Beachten Sie hierzu die von der L-Bank zur Verfügung gestellte Vorlage.
Regelantragsfrist: 30. November für das laufende Schuljahr
Frist für Nachanträge (bei Gruppenbildungen bis 1. Februar): 1. März für das laufende Schuljahr
Vorlage des Verwendungsnachweises: 31. Januar des Folgejahres
Als Bewilligungszeitraum gilt das jeweilige Schuljahr. Das Schuljahr beginnt zum 1. August eines Jahres und endet zum 31. Juli des Folgejahres.
keine
Die HSL-Hotline der L-Bank erreichen Sie unter
Gegen den Bewilligungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der L-Bank schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb der vorgenannten Frist bei der Landeskreditbank eingegangen sein.
Gegen den Widerspruchsbescheid kann gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
10.09.2026 Kultusministerium Baden-Württemberg
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