Als Ehepaar können Sie
Sie sind verheiratet.
Einen Ehenamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen.
Es gibt dafür keine Frist.
Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Nach Vollendung des fünften Lebensjahrs sind Anschlusserklärungen für die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erforderlich. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Welche Namensbestimmungen möglich sind, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu "Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden".
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa
Es ist auch möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen zu bestimmen.
Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Für die Abgabe der Namenserklärung bei der Eheschließung, wenden Sie sich an das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, können Sie die Erklärung beim Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder beim Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen.
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens müssen beide Ehegatten persönlich erklären. Sie müssen diese Erklärung beim Standesamt oder bei einem Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen. Das Standesamt leitet Ihre Erklärung gegebenenfalls an das für die die Entgegennahme zuständige Standeamt weiter. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende haben auch die Möglichkeit, das Namensrecht ihres Heimatstaates zu wählen.
keine
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
in der Regel sofort
Auf die Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht wird hingewiesen.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
12.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
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