Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.
In besondern Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle (KVJS Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit) das Arbeitsverhältnis kündigen.
Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Weiterbeschäftigung den Betrieb existenziell gefährden würde oder besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.
In solchen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nur möglich, immer dann,
Bei einer Kündigung in der Elternzeit gelten die normalen Kündigungsfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, sofern das Dezernat 3 des KVJS nichts anderes bestimmt.
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit aussprechen möchten, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung des KVJS.
Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 EUR .
Sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen die Kündiung Klage einreichen, können Prozesskosten entstehen, die in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn die Kündigung unwirksam ist. Bei einer unwirksamen Kündigung können Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und rückständiges Gehalt entstehen.
Merkblatt zum besonderen Kündigungsschutz
Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 MuSchG und § 18 BEEG bestehen nebeneinander.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -BEEG):
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit
15.01.2026 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
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