Leistungen

Kündigung während der Elternzeit beantragen

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.

In besondern Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle (KVJS Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit) das Arbeitsverhältnis kündigen.


Voraussetzungen

Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Weiterbeschäftigung den Betrieb existenziell gefährden würde oder besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.

Zuständige Stelle

In solchen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nur möglich, immer dann,

  • wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Gesetz über die Elternzeit erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;
  • wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium.

Verfahrensablauf

  1. Beantragen Sie die Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich.
  2. Die Behörde hört den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin und gegebenenfalls die Mitarbeitendenvertretung oder Personalrat schriftlich an und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das KVJS Inklusions- und Integrationsamt durch schriftlichen Bescheid an den Arbeitgeber. Auch dem Beschäftigten und Betriebs-/Personalrat wird der Bescheid zugestellt.
  3. Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 18 Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, müssen Sie die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung Sie eine Zulässigkeitserklärung begehren.

Fristen

Bei einer Kündigung in der Elternzeit gelten die normalen Kündigungsfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, sofern das Dezernat 3 des KVJS nichts anderes bestimmt.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit aussprechen möchten, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung des KVJS.

Kosten

Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 EUR .

Sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen die Kündiung Klage einreichen, können Prozesskosten entstehen, die in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn die Kündigung unwirksam ist. Bei einer unwirksamen Kündigung können Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und rückständiges Gehalt entstehen.

Vertiefende Informationen

Merkblatt zum besonderen Kündigungsschutz

Hinweise

Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 MuSchG und § 18 BEEG bestehen nebeneinander.

Rechtsbehelf

  • Kündigungsschutzklage
  • Widerspruch gegen die Zulässigkeitserklärung
  • Sollte die Kündigung wirksam sein, kann ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Elternzeit bestehen, wenn die Kündigung nicht aufgrund eines Sachgrundes erfolgte, der auch nach der Elternzeit noch besteht.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -BEEG):

  • § 18 Kündigungsschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit

Freigabevermerk

15.01.2026 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg


Quelle: Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)
 
 
 
 
 
 

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