Wenn eine Person, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, Sie bedroht oder verletzt, kann das Familiengericht Ihnen die Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorübergehenden alleinigen Nutzung zuweisen.
Das bedeutet, dass Sie - gegebenenfalls mit Ihren Kindern - die Wohnung künftig alleine nutzen können und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner die Wohnung verlassen muss.
Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter der Wohnung sind.
Dauerhaft dürfen Sie die Wohnung nur dann allein nutzen, wenn die Wohnung Ihnen gehört oder Sie die alleinige Mieterin beziehungsweise der alleinige Mieter sind.
Hinweis: Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ansprüche auf Wohnungsüberlassung bestehen.
Lassen Sie sich dazu von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen.
Die Wohnungsüberlassung kann dann nur erfolgen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Das kann auch der Fall sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
nach Wahl der antragstellenden Person:
Bitte geben Sie den Ort ein, an dem sich zum Beispiel die Tat ereignet hat oder in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet oder in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält.
Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.
Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz anstreben, können Sie
Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wie hinreichende Erfolgsaussicht undBedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen.
Einen Antrag auf Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Tat stellen. Es gilt aber eine Frist von drei Monaten.
Sie haben also nach dem Gewaltschutzgesetz nur einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Gewalttat die Überlassung der Wohnung schriftlich von der Täterin oder vom Täter verlangen.
Mit Verstreichen dieser Frist verfällt Ihr Anspruch auf Wohnungsüberlassung.
abhängig vom Einzelfall
in der Regel: keine
Das Gericht kann bestimmen, dass Sie Kosten tragen müssen, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
Geht die gewalttätige Person trotz gerichtlicher Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht freiwillig und Sie wollen die gerichtliche Entscheidung durchsetzen lassen, können für Sie Kosten entstehen, wenn diese die andere Person nicht bezahlen kann.
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen.
Prüfen Sie auch, ob weitere Schutzanordnungen wie beispielsweise Kontakt- oder Näherungsverbote notwendig sind. Oft ist es sinnvoll, dass die gewalttätige Person die Wohnung nicht mehr betreten darf (Betretungsverbot).
Leben Kinder in Ihrem Haushalt, wird das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen und auch das Jugendamt anhören.
Das Gericht wird das Jugendamt über die getroffene Entscheidung informieren, damit das Amt Sie beraten und unterstützen kann, zum Beispielbei der Ausübung des Umgangsrechts.
Sie können für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Lassen Sie sich im Falle einer ablehnenden Entscheidung anwaltlich beraten.
Stand: 18.06.2024
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
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