Bei einer Naturbestattung werden die Aschen Verstorbener auf speziell hierfür vorgesehenen Friedhöfen beigesetzt. Dies kann in der Nähe eines Baumes, im Wurzelbereich eines Baumes oder auf ausgewiesenen Rasen- oder Wiesenflächen erfolgen. Die Grabstellen sind in der Regel nicht oder nur dezent als solche erkennbar.
Friedhofsträger können entsprechende Bereiche auf kommunalen Friedhöfen oder in eigens ausgewiesenen Wald- beziehungsweise Naturflächen einrichten. Diese Flächen sind häufig räumlich von klassischen Grabfeldern getrennt.
Die Form der Abschieds- und Beisetzungsrituale richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person sowie den Wünschen der Angehörigen. Die Teilnahme von Geistlichen oder freien Rednerinnen und Rednern ist ebenso möglich wie eine Abschiedsfeier ohne religiöse oder weltanschauliche Begleitung.
Zur Kennzeichnung der Grabstätte kann eine Namenstafel am Baum oder im Bereich der Grabfläche angebracht werden. Auf Wunsch kann auch auf eine namentliche Kennzeichnung verzichtet werden. Das Ablegen von Blumen oder klassischem Grabschmuck ist in der Regel nicht vorgesehen; maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen des Friedhofsträgers.
Naturbestattungen erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit Urnenbeisetzungen. Es gelten daher die rechtlichen Vorgaben zur Feuerbestattung sowie zur Urnenbeisetzung auf Friedhöfen und sonstigen zugelassenen Urnen- und Naturbestattungsflächen.
Voraussetzung für die Naturbestattung ist eine vorausgegangene Feuerbestattung (die verstorbene Person muss zunächst eingeäschert werden, bevor die Asche in einer Urne beigesetzt werden kann). Es gelten daher die Bestimmungen der Feuerbestattung.
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger.
Wenden Sie sich an den Friedhofsträger Ihrer Wahl.
Es gelten die üblichen Fristen zur Meldung und Beurkundung eines Sterbefalls sowie zur Abholung und Bestattung der verstorbenen Person.
Neben den bei einem Sterbefall üblichen Kosten fallen Kosten für die Grabstätte sowie bei einer Waldbestattung Kosten für den Erwerb eines Baumes (auch anteilig) an.
Keine
Keine
Für die Beauftragung einer Naturbestattung gibt es keinen Rechtsbehelf.
Bestattungsverordnung (BestattVO):
26.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
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