Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Sie durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Ursache dafür können verschiedene gesundheitsschädliche Einwirkungen sein, denen Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit in höherem Maße ausgesetzt sind als der Rest der Bevölkerung. Diese Einwirkungen können beispielsweise sein:
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nicht bei jeder Erkrankung ist das möglich. Die Liste der Berufskrankheiten finden Sie in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.
Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:
Hinweis: Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen gegebenenfalls von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.
meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
für die Entscheidung über die Anerkennung als Berufskrankheit: die Unfallversicherungsträger, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen haben - diese sind
Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Alle anderen (zum Beispiel Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.
Über das digitale Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle genannten Personengruppen die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit auch online möglich.
Der Unfallversicherungsträger informiert den Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart über den Verdacht.
Im weiteren Verfahren müssen zwei Fragen beantwortet werden:
keine
Ansprüche können aber verjähren
Fragen Sie Ihren zuständigen Unfallversicherungträger, welche Dokumente Sie benötigen.
keine
Der Staatliche Gewerbeärztlicher Dienst ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (zum Beispiel Berufsgenossenschaften) und betrieblichen Stellen. Mehr dazu finden Sie im Kapitel "Staatlicher Gewerbeärztlicher Dienst" auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart.
Berufskrankheiten - Verordnung (BKV)
Siebtes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung:
24.10.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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