Sie kann bestehen aus:
Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten.
Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn
das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.
Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.
Sie können den Antrag jederzeit stellen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten.
Hinweis: Sie können das Verfahren unterstützen, indem Sie bereits vorliegende Unterlagen (zum Beispiel Strafurteil, ärztliche Unterlagen) Ihrem Antrag beifügen oder später nachreichen.
keine
Im Durchschnitt: acht Monate
Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu erhalten sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.
keine
Wenn Sie mit der vom Versorgungsamt getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I)
Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X)
Sozialgesetzbuch - Vierzehntes Buch (SGB XIV) - Soziale Entschädigung
03.04.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
Diese Dorfrallye führt Dich durch Kronau und Umgebung und verschafft Dir in spielerischer Form einen Einblick in die Geschichte.
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Gemeinde Kronau
Kirrlacher Straße 2
76709 Kronau
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