Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können behinderte Menschen und deren Pflegepersonen erhöhte Kosten zur Lebensführung steuerlich geltend machen.
Sie können ihn in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen.
Den Behinderten-Pauschbetrag Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer ebenfalls in Ihren ELStAM erfassen lassen. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner darf dann den Pauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch für ein behindertes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.
Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird in der Regel auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil gestorben oder lebt dieser nicht in Deutschland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden. Für Kosten, die der Behinderten-Pauschbetrag abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Hinweis: Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn
Mit dem Pauschbetrag werden die laufenden und typischen Kosten für
abgegolten.
Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, beispielsweise Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten und Arztkosten können daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Für Fahrten zur Arbeitsstelle können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung
0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer oder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Für Privatfahrten gilt:
Kosten bis 3.000 km zu je 0,30 Euro (900 Euro) im Jahr können schwerbehinderte Menschen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen mit
Kosten bis zu 15.000 km zu je 0,30 Euro (4.500 Euro) im Jahr können schwerbehinderte Menschen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen mit den
Hinweis: Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen Sie durch die entsprechenden Feststellungsbescheide dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.
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