Sie dient dazu, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen herzustellen.
Im Allgemeinen ist sie als schwache Adoption ausgestaltet, indem sie nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptiertem entstehen lässt, nicht aber zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Annehmenden.
Hinweis: Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlangt der Angenommene, wenn es sich um eine ausländische Person handelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Als besondere Form der Adoption im Erwachsenenalter sieht das Gesetz die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen vor. Diese ist dann möglich, wenn
Eine solche Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
Die Familiengerichte sind zuständig für die Adoptionsverfahren.
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