Lebenslagen

Steuerliche Aspekte

Wenn Sie nur einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen.

Als Abgrenzungsmerkmal zur gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung der Freiberuflerin oder des Freiberuflers.

Es ist möglich, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein (gemischte Tätigkeit).

Hinweis: Die Abgrenzung zwischen

  • Einkünften aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten)

ist in der Regel schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung Ihrer jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.

Die für freiberuflich Tätige relevanten Steuerarten können beispielsweise sein:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Welche Steuer Sie abführen müssen, wird im Einzelfall aufgrund Ihrer angegebenen Daten durch das Finanzamt Ihrer Betriebsstätte bestimmt. Dieses legt auch fest, ob Sie Ihre Steuern im Voraus zu bezahlen haben.

Zugeordnete Leistungen


Quelle: Serviceportal Baden-Württemberg
 
 

Selbstablesung der Wasserzähler

Der Zählerstand kann über das Internet eingegeben werden.

Zur Zählerstandserfassung

Die Zugangsdaten entnehmen Sie dem Anschreiben, das jeder Rechnungsempfänger (Hauseigentümer bzw. Hausverwaltung) erhält.

Weitere Informationen zur Ablesung.

 
 
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