Infos zur Bürgerfragestunde im Gemeinderat

24.10.2024

Kronau (ae) Es bestehen vielfältige Möglichkeiten mit dem Bürgermeister, der Verwaltung oder Mitgliedern des Gemeinderats in Kontakt zu kommen, um seine Anliegen vorzubringen.

Die Bürgerfragestunde am Anfang von öffentlichen Gemeinderatsitzungen stellt eine weitere gute Plattform dar, um mit den politisch Verantwortlichen zu kommunizieren, Fragen zu stellen oder Anliegen vorzubringen. 

Für die Bürgerfragestunde gelten jedoch bestimmte Regeln. Nachfolgend sind diese Regeln, sie stammen aus der Geschäftsordnung des Gemeinderats, abgedruckt. Wir bitten um Beachtung:

(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).

(2) Grundsätze für die Fragestunde:

a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt. Die Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Dem Gemeinderat ist die schriftliche Stellungnahme ebenfalls zur Kenntnis zu geben. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.

 
 

Selbstablesung der Wasserzähler

Der Zählerstand kann über das Internet eingegeben werden.

Zur Zählerstandserfassung

Die Zugangsdaten entnehmen Sie dem Anschreiben, das jeder Rechnungsempfänger (Hauseigentümer bzw. Hausverwaltung) erhält.

Weitere Informationen zur Ablesung.

 
 
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