Zwischen Villa und Schloss - Flüchtlingsunterkunft im Werden

22.06.2015

(von Armin Einsele): Planmäßig soll die aktuell auf Gemarkung Bad Schönborn entstehende Gemeinschaftsunterkunft (GU) des Landkreises in einigen Wochen in Betrieb gehen. Schwer vorstellbar, waren doch wochenlang „nur Erdarbeiten“ in Gange. Jetzt da die ersten Containerbauten stehen, bekommt man jedoch einen ersten Eindruck über die Einrichtung.

Neben Verwaltungs- und Versorgungstrakten werden Wohnmodule errichtet, die bis zu 200 Flüchtlingen eine Wohnstatt bieten. In der unmittelbaren Nachbarschaft finden sich die Villa Schönborn, eine Lokalität mit exklusivem Ambiente zum Feiern, und das Schloss Kislau als Dependance der Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Gleich neben dem idyllischen Kraichbach gelegen, wenn nicht gerade Hochwasser herrscht, und mit Top-Bahnanbindung durch den unweit gelegenen Haltepunkt Bad Schönborn-Kronau, sowie in fußläufiger Entfernung zu Kronau und Bad Mingolsheim, kein schlechter Platz.
Eine offene Willkommenskultur in beiden Orten durch die Gemeindeverwaltungen, große Teile der Einwohnerschaft und insbesondere viele Ehrenamtliche, die sich aktiv einbringen möchten, könnten ein Stück Geborgenheit und Integration für die bald dort Lebenden schaffen. Auch für schulpflichtige Kinder ist gesorgt; die Kronauer Erich Kästner Schule richtet sogenannte Vorbereitungsklassen ein, um die meist nicht oder kaum Deutsch sprechenden Kinder aus der GU Kislau fit zu machen. Jüngere Flüchtlingskinder werden wohl Krippen und Kindergärten in Kronau und Bad Schönborn besuchen und so den Integrationsprozess nochmals beschleunigen.
Ob und wie es aber kommen wird, bleibt abzuwarten, da der Landkreis nicht wirklich Auswahl hat, wen er in der GU Kislau unterbringen wird. Ob Einzelpersonen unterschiedlichen Alters und Geschlechts oder Familien mit Kindern, alles hängt von der Zuteilung dieser Menschen an den Landkreis von übergeordneter Stelle ab. Sicher ist lediglich, dass nach den derzeit geltenden Vorschriften niemand länger als zwei Jahre in einer kreiseigenen Gemeinschaftsunterkunft wohnen kann bzw. muss. Wird das Asylverfahren nicht bereits vorher durch negativen Bescheid für den Betroffenen beendet und seine Ausreise verfügt und durchgesetzt, folgt nämlich spätestens dann die Anschlussunterbringung direkt in einer der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die haben schon jetzt alle Mühe und Not Wohnraum und Personal zur Betreuung der ihnen zugewiesenen Menschen bereit zu stellen.
Zur Klarstellung am Schluss: Flüchtlinge dürfen, je nach ihrem Aufenthaltsstatus und mit behördlicher Genehmigung arbeiten und so zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Dass viele dennoch beschäftigungslos sind, liegt nur selten an ihrer Motivation, Bildung oder Qualifikation. Überwiegend sind es ihre noch mangelnden Deutschkenntnisse und nicht zuletzt das dürftige Stellenangebot für Flüchtlinge, das sie zum Nichtstun verdammt. Die wenigsten Menschen langweilen sich nämlich gerne.

 
 

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