Erstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028

18.01.2023

Die Amtszeit der Jugendschöffen beim Bezirksjugendschöffengericht und der Jugendkammer beim Landgericht Karlsruhe endet am 31. Dezember 2023. Für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 sind daher neue Jugendschöffen zu wählen. Das Verfahren der Möglichkeit zur Selbstbewerbung für das Amt der Jugendschöffen ist jetzt angelaufen.

Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen werden nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt und eingereicht. Der Gemeinde kommt hierbei die Aufgabe zu, geeignete Personen zu benennen. Die Beschlussfassung über die Vorschlagslisten erfolgt sodann im Jugendhilfe- und Sozialausschuss des Landkreises Karlsruhe. Nach der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung zur Einsicht durch das Landratsamt Karlsruhe werden anschließend aus der jeweiligen Vorschlagsliste vom Wahlausschuss beim Amtsgericht die Jugendschöffen gewählt.

In die Vorschlagslisten sollen nur solche Personen als Jugendschöffen aufgenommen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind (§ 35 Abs. 2 JGG). Alle Gruppen der Bevölkerung sollen nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).
Für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde besteht die Möglichkeit einer Selbstbewerbung, sofern die nachfolgend aufgeführten Ausschlusskriterien nicht zum Tragen kommen.

Das Amt eines Jugendschöffen ist ein Ehrenamt. Es kann daher nur von Deutschen im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz ausgeübt werden (§ 31 Satz 2 GVG).

Zum Amt eines Jugendschöffen unfähig sind nach § 32 GVG:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zum Amt des Jugendschöffen sollen nach §§ 33 und 34 GVG u.a. nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Auf § 44a des Deutsches Richtergesetzes (DRiG) sowie die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten weiteren Personenkreise, die im Hinblick auf ihr Amt oder ihre berufliche Betätigung nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, wird hingewiesen.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll ferner unterbleiben bei Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen nach § 35 GVG ablehnen dürfen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden.

Ablehnungsberechtigt sind nach § 35 GVG neben Mitgliedern der Parlamente und Angehörigen bestimmter Berufsgruppen u.a.:

  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollend haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
  • Personen, die als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Jugendschöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Jugendschöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auch beim Justizministerium https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Justiz/Schoeffenwahl+2023

Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht, kann sich für das Amt des Jugendschöffen bewerben. Bei Interesse bitten wir Sie, das folgende Formular auszufüllen und bis spätestens 15. Februar 2023 in den Rathausbriefkasten zu werfen.

Für Auskünfte steht Ihnen Frau Heß, Tel. 07253/9402-17 zur Verfügung.

 
 

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